Rechtliches
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KD Wassertechnik GmbH
1. Geltung der Bedingungen
Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle anderen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform, auch soweit die Schriftform abgedungen werden soll.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Gewicht, Qualität, Konstruktions- und Materialangaben sind bestmöglich ermittelt, aber nur annähernd und für uns unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben unserer Vorlieferanten.
2.2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Ihre Bestellung von uns schriftlich angenommen oder die Leistung – auch teilweise – erbracht wird. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer.
2.3. Soweit von Ihnen Wasseranalysen, Daten und Maße vorgegeben werden, werden diese für die Auslegung und Lieferung der Anlage als verbindlich angesehen. Eine besondere Überprüfungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben durch uns besteht nicht.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise ergeben sich aus Ihrer dem Angebot zugrunde liegenden Bestellung. Rechnungen sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; nach Ablauf kommen Sie in Zahlungsverzug und haben den Rechnungsbetrag mit 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, die Lieferung und Montage nur gegen sofortige Zahlung oder Vorauskasse durchzuführen. Auch bei anders lautenden Bestimmungen wird die Zahlung zunächst auf die ältere Schuld, hier zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptsache verrechnet.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Sie können gegen unsere Forderung nur aufrechnen, wenn wir Ihre Gegenansprüche anerkennen oder diese rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Mitwirkungspflicht
Sie haben selbst zu prüfen, ob für den Einbau und Betrieb der Anlage Genehmigungen erforderlich sind und etwa erforderliche Genehmigungen einzuholen. Das gilt insbesondere, wenn das Abwasser oder das Grundwasser durch Vornahme von Arbeiten oder durch von uns gelieferte Anlagen, Geräte oder Chemikalien beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann.
6. Lieferpflicht
Maßgeblich für unsere Lieferpflicht ist Ihre dem Angebot zugrunde liegende Bestellung. Wir behalten uns vor, während der Lieferzeit und im Rahmen des Ihnen Zumutbaren im branchenüblichen Umfang technische oder optische Änderungen vorzunehmen, durch die der vereinbarte oder übliche Verwendungszweck oder/und die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit der Ware nicht beeinträchtigt werden.
7. Liefertermin, Liefer- und Annahmeverzug
7.1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als Fixtermine vereinbart sind. Alle Liefertermine und Fixtermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
7.2. Die Einhaltung eines jeden Liefertermins setzt voraus, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und Sie uns insbesondere alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und etwa erforderliche Genehmigungen vorlegen.
7.3. Beruht die Nichteinhaltung einer Frist oder sonstige Liefer- und Leistungsverzögerungen auf höherer Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse, die von uns weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten sind, verlängert sich die Frist entsprechend.
Soweit wir die Verzögerung fahrlässig zu vertreten haben, sind Sie nur berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.4. Geraten Sie in Annahmeverzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % der Bruttorechnungssumme geltend zu machen. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder Sie einen geringeren Schaden nachweisen. Läuft die Nachfrist erfolglos ab, so sind wir zur Lieferung nicht mehr verpflichtet.
8. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf Sie über. Gleiches gilt, wenn Sie mit der Annahme der Leistung im Verzug sind.
9. Gewährleistung
9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, für die Steuerung von Enthärtungsanlagen 5 Jahre, für Behälter und Granulat 10 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der Ware. Die Gewährleistungspflicht ist zunächst auf Nacherfüllung beschränkt.
9.2. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so können Sie Minderung oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Bei nur geringfügigen Leistungsmängeln steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu.
9.3. Wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, steht Ihnen daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wenn Sie statt vom Vertrag zurückzutreten Schadensersatzansprüche geltend machen, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. In diesem Fall verbleibt die Ware bei Ihnen, wenn dies zumutbar ist. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorgeworfen werden kann.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen auch aus den gesamten Geschäftsbeziehungen, verbleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum.
Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Beschädigung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange abgetreten. Die abgetretene Forderung kann auf Ihre Rechnung in eigenem Namen eingezogen werden. Auf Anforderung ist die Abtretung offenzulegen.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug kann die Vorbehaltsware auf Ihre Kosten zurückgenommen werden; Schadensersatzansprüche bleiben darüber hinaus unberührt.
11. Haftungsbeschränkung
11.1. Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir bei Vermögensschäden einschließlich entgangenem Gewinn nur bei der Verletzung solcher Pflichten, auf deren Erfüllung Sie in besonderem Maße vertrauen durften. Der Höhe nach ist in diesem Falle die Haftung auf den vertragstypischen und in derartigen Fällen vorhersehbaren und von Ihnen nicht beherrschbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
11.2. Wenn wir nach vorstehender Regelung haften, so trifft uns eine Haftung nur insoweit, als Ihnen nicht mitwirkendes Verschulden zur Last liegt. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Siegel gelöst oder verplombte Teile geöffnet, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien (Chemikalien, Betriebsmittel) verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, die Waren durch unsachgemäßen Einbau beschädigt oder unsachgemäß gelagert, entfällt die Gewährleistung.
12. Montage und Wartung
Wenn uns neben der Lieferung auch die Montage bzw. die laufende Wartung der Geräte übertragen wird, so wird diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen, selbstständigen Werkvertrages nach Maßgabe insoweit getroffener Vereinbarungen durchgeführt.
13. Lizenzrechte an Zeichnungen und Plänen
Entwurfsarbeiten für Wasseraufbereitungsgeräte und -anlagen führen wir nur unentgeltlich aus, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt. In jedem Falle behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht an allen Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
14. Rechtsanwendung und Gerichtsstand
Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird München als Gerichtsstand bestimmt. Wir sind aber auch berechtigt, bei einem sonstigen zuständigen Gericht zu klagen.
15. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.